Splittingtabelle 2026

Was zahlt ihr als Ehepaar 2026 an Einkommensteuer, und wie viel davon spart das Ehegattensplitting gegenüber der Einzelveranlagung? Die Tabelle zeigt Grund- und Splittingtarif für ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 20.000 € bis 200.000 €, berechnet nach § 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung.

Grundfreibetrag

12.348 €

pro Person, § 32a Abs. 1 EStG

Steuerfrei als Paar

24.696 €

gemeinsames zvE im Splittingtarif

Formel

2 × ESt(zvE / 2)

Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG

So funktioniert das Splittingverfahren

Beim Ehegattensplitting legt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen beider Partner zusammen, halbiert es, berechnet auf diese Hälfte die Steuer nach dem Grundtarif und verdoppelt das Ergebnis. So steht es in § 32a Abs. 5 EStG. Weil der Tarif progressiv ist, fällt die Steuer auf zwei halbe Einkommen niedriger aus als auf ein ganzes. Daraus entsteht der Splittingvorteil.

Beispiel aus der Tabelle: Bei 60.000 € zvE zahlt ein Single 14.233 € Einkommensteuer. Ein Ehepaar mit demselben gemeinsamen zvE zahlt im Splittingtarif 8.434 €, also 2 × die Steuer auf 30.000 €.

Splittingtabelle 2026: Grundtarif und Splittingtarif im Vergleich

Spalte „Splittingvorteil“: So viel weniger zahlt ein Paar mit Splittingtarif gegenüber zwei Einzelveranlagungen, wenn das gesamte zvE bei einem Partner liegt und der andere nichts verdient (Verteilung 100/0). Das ist der größtmögliche Vorteil bei diesem zvE.

Einkommensteuer 2026 nach Grundtarif und Splittingtarif, ohne Soli und Kirchensteuer
zvEGrundtarifSingleSplittingtarifPaar, gemeinsames zvESplittingvorteilbei 100/0
20.000 €1.570 €0 €1.570 €
25.000 €2.850 €42 €2.808 €
30.000 €4.217 €870 €3.347 €
35.000 €5.670 €1.928 €3.742 €
40.000 €7.209 €3.140 €4.069 €
45.000 €8.835 €4.398 €4.437 €
50.000 €10.548 €5.700 €4.848 €
55.000 €12.347 €7.046 €5.301 €
60.000 €14.233 €8.434 €5.799 €
65.000 €16.205 €9.864 €6.341 €
70.000 €18.264 €11.340 €6.924 €
80.000 €22.464 €14.418 €8.046 €
90.000 €26.664 €17.670 €8.994 €
100.000 €30.864 €21.096 €9.768 €
110.000 €35.064 €24.694 €10.370 €
120.000 €39.264 €28.466 €10.798 €
130.000 €43.464 €32.410 €11.054 €
140.000 €47.664 €36.528 €11.136 €
150.000 €51.864 €40.728 €11.136 €
160.000 €56.064 €44.928 €11.136 €
180.000 €64.464 €53.328 €11.136 €
200.000 €72.864 €61.728 €11.136 €

Tarifliche Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Keine Steuerberatung, die Werte sind Näherungen. Maßgeblich ist der BMF-Steuerrechner.

Was die Zahlen zeigen

  • Doppelter Grundfreibetrag: Bis 24.696 € gemeinsames zvE fällt im Splittingtarif keine Einkommensteuer an, weil jede Hälfte den Grundfreibetrag von 12.348 € nicht übersteigt.
  • Vorteil steigt mit dem Einkommen: Je höher das zvE, desto stärker greift die Progression und desto mehr bringt das Halbieren.
  • Plateau im 42-%-Bereich: Zwischen etwa 139.758 € und 277.825 € zvE liegen sowohl das ganze als auch das halbe Einkommen im Spitzensteuersatz von 42 %. Der Vorteil bleibt dort konstant bei rund 11.136 €.

Splittingvorteil bei ungleicher Verteilung

Die Tabelle zeigt den Maximalfall. Verdient ihr beide, ist der Vorteil kleiner. Beispiel mit 100.000 € gemeinsamem zvE, verteilt 70.000 € zu 30.000 €:

  • Zwei Einzelveranlagungen: 18.264 € + 4.217 € = 22.481 €
  • Splittingtarif auf 100.000 €: 21.096 €
  • Splittingvorteil: 1.385 € (bei 100/0 wären es 9.768 €)

Bei exakt gleichem zvE beider Partner ist der Splittingvorteil null. Wie hoch er bei euch ausfällt, hängt also vor allem davon ab, wie ungleich eure Einkommen verteilt sind.

Splittingtarif und Steuerklassen: Warum die Jahressteuer gleich bleibt

Der Splittingtarif ist der Grund, warum es für die Jahressteuer egal ist, ob ihr 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor wählt. Bei der Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) setzt das Finanzamt eure gemeinsame Steuer nach der Splittingtabelle fest. Die Lohnsteuer, die während des Jahres abgezogen wurde, ist nur eine Vorauszahlung darauf.

  • 3/5: In Klasse 3 wird die Lohnsteuer schon monatlich nach dem Splittingtarif berechnet (§ 39b Abs. 2 EStG), Klasse 5 gleicht das mit höheren Abzügen nur ungefähr aus. Mehr Netto beim Hauptverdiener, aber keine niedrigere Jahressteuer.
  • 4/4: Beide zahlen monatlich wie Singles. Den Splittingvorteil bekommt ihr erst über die Steuererklärung zurück.
  • 4/4 mit Faktor: Der Faktor verteilt den Splittingvorteil schon monatlich anteilig auf beide.

Bei 3/5 und bei 4/4 mit Faktor seid ihr zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Welche Kombination euch monatlich mehr Netto bringt, zeigt der Steuerklassen-Rechner. Den direkten Vergleich findet ihr unter 3/5 vs. 4/4, die Faktor-Formel unter Steuerklasse 4 mit Faktor erklärt.

Häufige Fragen

▸Was ist der Unterschied zwischen Grundtabelle und Splittingtabelle?

Die Grundtabelle gilt für Alleinstehende und für Einzelveranlagung. Die Splittingtabelle gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden. Sie ist kein eigener Tarif: Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen zvE nach dem Grundtarif berechnet und dann verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).

▸Wer darf den Splittingtarif nutzen?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG), die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Wählt ihr nichts, gilt automatisch die Zusammenveranlagung.

▸Spart die Steuerklasse 3/5 durch den Splittingtarif Steuern?

Nein. Der Splittingvorteil entsteht durch die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung, nicht durch die Steuerklasse. Ob 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor: Die Jahressteuer ist am Ende gleich. Die Steuerklasse verteilt nur, wie viel Lohnsteuer schon monatlich abgezogen wird.

▸Warum ist der Splittingvorteil bei gleichem Einkommen null?

Verdient ihr beide gleich viel, ist die Hälfte des gemeinsamen zvE genau euer jeweiliges zvE. Dann rechnet der Splittingtarif dasselbe wie zwei Einzelveranlagungen. Der Vorteil wächst, je ungleicher die Einkommen verteilt sind, und ist am größten, wenn nur einer verdient.

▸Sind Soli und Kirchensteuer in der Tabelle enthalten?

Nein. Die Tabelle zeigt nur die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt (z. B. bei Elterngeld) und Sondertarife sind nicht berücksichtigt. Die Werte sind Näherungen; maßgeblich ist der BMF-Steuerrechner.

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