Steuerklasse 6 bei Zweitjob — und wie du sie minimierst

Steuerklasse 6 greift bei jedem zweiten und weiteren Beschäftigungsverhältnis: kein Grundfreibetrag, keine Werbungskostenpauschale, keine Sonderausgabenpauschale. Die monatlichen Abzüge sind hoch — aber über die Steuererklärung holst du dir das Geld zurück.

Greift bei

Job ≥ 2

Zweite und weitere Lohnsteuerkarte

Pauschalen

Keine

Kein Grundfreibetrag, keine WK-Pauschale

Korrektur

Steuererklärung

Erstattung am Jahresende

Wann triffst du Klasse 6?

Klassischer Fall: Hauptjob (40-Stunden-Stelle) + Nebenjob (z. B. Wochenend-Aushilfe). Hauptarbeitgeber bekommt deine reguläre Steuerklasse (1–5), Nebenarbeitgeber zwingend Klasse 6. Auch beim Wechsel von einer Beschäftigung in die nächste mit Überschneidung kann Klasse 6 greifen.

Was Klasse 6 anders macht

  • Kein Grundfreibetrag (12.348 € entfallen — der Hauptarbeitgeber „verbraucht“ den schon).
  • Keine Werbungskostenpauschale (1.230 € entfallen).
  • Keine Sonderausgabenpauschale (36 € entfallen).
  • Vorsorgepauschale wird nur eingeschränkt berücksichtigt.

Effekt: pro Brutto-Euro im Nebenjob werden gut 35–45 % Lohnsteuer abgezogen — selbst bei kleinen Nebeneinkünften.

Strategie zur Schadensbegrenzung

  1. Freibetrag eintragen lassen: Werbungskosten, Versicherungsbeiträge, Pendlerpauschale — alle deine geplanten Ausgaben werden auf Klasse 6 angerechnet.
  2. Steuererklärung pflichtweise abgeben: bei Einkommen aus mehreren Beschäftigungen ist die Steuererklärung obligatorisch — Erstattung kommt automatisch.
  3. Hauptjob nicht wechseln: wenn Hauptarbeitgeber wechselt und sich überschneidet, kann temporär doppelt Klasse 6 greifen. Bei Möglichkeit nahtlos umstellen.

Häufiges Missverständnis

„Klasse 6 ist eine Strafsteuer.“ — Falsch. Klasse 6 ist eine Vorsichtsmaßnahme: weil dein zweites Einkommen steuerlich oben drauf kommt und der Grundfreibetrag schon „verbraucht“ ist, wird vorsorglich höher abgezogen. Die finale Korrektur passiert über die Steuererklärung — du zahlst am Ende den korrekten Tarif.

Häufige Fragen

▸Wann greift Klasse 6?

Bei jedem zweiten und weiteren Beschäftigungsverhältnis. Der Hauptarbeitgeber gibt deine reguläre Steuerklasse (1–5) an, jeder weitere Arbeitgeber zwingend Klasse 6. Eine Ausnahme sind Mini-Jobs (520 €/Monat pauschal versteuert).

▸Warum sind die Abzüge so hoch?

Klasse 6 hat keinen Grundfreibetrag, keine Werbungskostenpauschale und keine Sonderausgabenpauschale. Damit wird quasi das volle Brutto bereits ab dem ersten Euro besteuert — auf höhere Tarif-Stufen einbezogen.

▸Wie hole ich das Geld zurück?

Über die Einkommensteuererklärung. Beide Lohnsteuerbescheinigungen werden zusammengeführt, dein gesamtes Einkommen mit dem regulären Tarif (§32a EStG) berechnet — und die zu viel gezahlte Klasse-6-Lohnsteuer als Erstattung ausgezahlt.

▸Kann ich einen Freibetrag eintragen lassen?

Ja. Über ELSTER „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ kannst du einen Freibetrag (z. B. für Werbungskosten oder Sonderausgaben) eintragen lassen, der auf die Klasse-6-Lohnsteuer angerechnet wird. Damit wird die monatliche Abzugsquote etwas geringer.

▸Was ist mit Mini-Jobs?

Bis 520 €/Monat (2026: 538 €) pauschal versteuert (2 % oder 20 %) — keine Lohnsteuerkarte erforderlich, keine Klasse 6.

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